Die Telekom hat in Sachen StreamOn eine Schlappe vor Gericht erlitten.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute entschieden, dass StreamOn in der bisherigen Form vorläufig nicht weiter angeboten werden darf.
StreamOn verstößt demnach gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen. Die Fortführung wurde vom Gericht in der derzeitigen Form untersagt. Genaue Details, wie es weitergeht, liegen noch nicht vor, da das Urteil ganz neu ist. Der heutige Beschluss ist aber unanfechtbar.
Im Urteil heißt es u.a.:
Zur Begründung führte der 13. Senat aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe.
Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden.