Die Stiftung Warentest hat ein Musterschreiben veröffentlicht, mit dem Betroffene des Facebook-Datenlecks Schadensersatzforderungen geltend machen können.
Das Datenleck aus dem Jahr 2019 betraf weltweit 533 Millionen Nutzer, darunter etwa 6 Millionen in Deutschland.
Die gestohlenen Daten umfassen unter anderem Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Und die Ansprüche werden Ende des Jahres verjähren.
Damals nutzten Unbekannte eine Schwachstelle in der „Freunde finden“-Funktion von Facebook aus, um massenhaft Nutzerdaten abzugreifen.
Diese Daten wurden 2021 in einem Hackerforum veröffentlicht. Nutzer können prüfen, ob ihre Daten betroffen sind, indem sie ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse auf Plattformen wie HaveIBeenPwned.com eingeben.
Laut Bundesgerichtshof besteht Anspruch auf Schadenersatz, vermutlich ist mit rund 100 Euro zu rechnen.
So ist die Rechtslage
Laut Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Personen, deren Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, Anspruch auf Schadensersatz. Die Stiftung Warentest empfiehlt, diesen Anspruch direkt bei Facebook geltend zu machen. Das bereitgestellte Musterschreiben kann dabei als Vorlage dienen.
Es ist wichtig zu beachten, dass Schadensersatzansprüche verjähren können. Daher sollten Betroffene zeitnah handeln, um ihre Rechte zu wahren.
Und wenn Meta nicht will?
Sollte Facebook auf die Forderung nicht reagieren oder diese ablehnen, können Betroffene rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Es wird allerdings empfohlen, in solchen Fällen anwaltlichen Rat einzuholen.
Die Stiftung Warentest betont, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nicht nur dem individuellen Ausgleich dient, sondern auch dazu beiträgt, Tech-Riesen zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit Personen-bezogenen Daten zu bewegen.
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